Der amerikanische Technologie-Gigant Apple (Jahresumsatz ca. 230 Mrd. Dollar) hat sich vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) erfolgreich gegen einen chinesischen Konkurrenten zur Wehr gesetzt. Das Unternehmen Xiaomi (Jahresumsatz ca. 20 Mrd. Dollar) hatte für den europäischen Markt die Unionsmarke „Mi Pad“ für Tablet-Computer angemeldet. Dem schoben die EuG-Richter nun einen Riegel vor (Urteil des EuG vom 05.12.2017, Az. T-893/16).
„Mi Pad“ dem „iPad“ zu ähnlich?
Xiaomi hatte vor, unter der Wortmarke „Mi Pad“ unter anderem in Europa „elektronische Geräte im Bereich der Telekommunikation“ zu vertreiben. Die Tablet-Computer ähneln sich äußerlich stark Apples iPad aus Cupertino. Darüber hinaus unterscheidet sich die Marke sowohl in der Schreibweise als auch klanglich nur in einem einzigen Buchstaben von Apples iPad – zwei Fakten, die zu Unmut in Kalifornien geführt haben, weshalb Apple zunächst Einspruch gegen die Eintragung der Marke „Mi Pad“ beim EUIPO (dem europäischen Amt für geistiges Eigentum) eingelegt hatte.
Die Entscheidung des EUIPO
Das EUIPO gab der Intervention von Apple zunächst statt und folgte im Wesentlichen der Argumentation der Amerikaner: Sowohl klanglich als auch in der Schreibweise bestehe zwischen den beiden Marken „iPad“ und „Mi Pad“ eine große Ähnlichkeit. Hinzu komme, dass unter beiden Marken ähnliche Produkte vertrieben werden, was im Ergebnis eine Verwechslungsgefahr innerhalb des angesprochenen Verkehrskreises begründe. Diese bestehe vor allem dahingehend, dass Kunden zu der Überzeugung gelangen könnten, beim „Mi Pad“ handele es sich um eine Art Fortentwicklung des originalen iPads – ein Fakt, der die Herkunftsfunktion der Marke einschränke. Da Apples Marke „iPad“ die ältere Produktbezeichnung ist (das „Mi Pad“ gab es erstmals im Jahre 2014), stehe Apple das bessere Recht zu.
Die Entscheidung des EuG
Nunmehr war es an Xiaomi, sich gegen die Entscheidung des EUIPO zur Wehr zu setzen. Die Chinesen klagten vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG), ein eigenständiges, dem EuGH nachgeordnetes Gericht der EU, auf Eintragung der Marke „Mi Pad“. Doch auch diese Klage blieb ohne Erfolg. Die Richter des EuG folgten bei ihrer Entscheidung im Wesentlichen der Argumentation des EUIPO. Sie führten darüber hinaus aus, dass der Begriff „iPad“ in der Wortschöpfung „Mi Pad“ vollständig enthalten sei und es naheliege, dass Verbraucher die Silbe „Mi“ wie das englische Wort „my“ aussprechen würden -, weshalb auch die klangliche Nähe zu gravierend sei. Apple kann nunmehr seinem chinesischen Konkurrenten untersagen, seine Tablets in Europa unter dieser Handelsmarke zu vertreiben.
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