Mindestaltersgrenzen für den Einstieg in eine Beamtenlaufbahn verfassungswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht (2 C 74.10 und 2 C 75.10 ) hat entschieden, dass Vorschriften der Verwaltung, die für bestimmte Tätigkeiten eine Mindestaltersgrenze bestimmen, verfassungswidrig und damit nichtig sind. Sie verstoßen gegen Art. 33 II Grundgesetz, der besagt:

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

Demnach stellt das Alter allein kein zulässiges Auswahlkriterium dar. Ein Bewerber für öffentliche Ämter kann aufgrund des Alters nur dann zurückstehen,  wenn bei der Auswahlentscheidung noch keine hinreichende Beurteilung seiner Eignung möglich ist. Diese aber richtet sich wiederum ausschließlich nach seinen Fähigkeiten, die vom Alter unabhängig sind. Auch eine Mindestarbeitszeit, die der Bewerber in seiner bisherigen Position verbracht haben muss, bevor er sich für das neue Amt bewirbt, ist normwidrig. Sie hat schließlich zur Folge, dass ältere Bewerber ungeachtet ihrer Qualifikation bevorzugt werden.

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