Der in § 2 I PflegeArbbV (Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen
für die Pflegebranche) geregelte Mindestlohn in der Pflegebranche ist, wie für Arbeitsleistungen in der Hauptarbeitszeit, auch für in Zeiten des Bereitschaftsdienstes erbrachte Leistungen zu entrichten. § 2 I PflegeArbbV unterscheidet nicht nach Art und Zeit der erbrachten Leistung, so das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az.: 4 Sa 48/12).
Die Klägerin, beschäftigt bei einem privaten Pflegedienst, war mit der Pflege von zwei Schwestern einer katholischen Einrichtung beauftragt. Dabei war vertraglich das Leisten von „Rund-um-die-Uhr-Diensten“ vereinbart, das jeweils 15 Tage nacheinander. Die anfallende Arbeit fiel sowohl in die Zeiten der Vollarbeit als auch in die Bereitschaftszeiten, wobei vertraglich weder die Abgrenzung noch eine zeitliche Regelung beider festgehalten wurde.
Nun verlangte die Klägerin die Bezahlung ihrer dienste für volle 24 Stunden am Tag zu je 8,50 € gem. § 2 I PflegeArbbV, also einschließlich der Bereitschaftszeiten.
Dieser Ansicht folgte auch das LAG Baden-Württemberg. Es gab der Klage fast gänzlich statt, ausgenommen der Vergütung der Pausenzeiten. Aus § 2 I PflegeArbbV wird keine Differenzierung der zu vergütenden Tätigkeiten ersichtlich, weshalb Leistungen des Bereitschaftsdienstes genau wie Leistungen der Vollarbeitszeit zu behandeln seien.