Missbrauch einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Arbeitsrecht, Ausschlussfristen, Ersatzansprüche, Ausschlussfrist, Selbstbeurlaubung
Entscheidung des Verwaltungsgericht Cottbus vom 23.06.2017 (Az. 4 L 110/17)

Teilnahme an einem Hindernislauf trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Nachdem sich ein Polizist aufgrund einer Fußverletzung krankgemeldet und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hatte, nahm dieser an einem sog. Survival Run (Hindernislauf) teil und veröffentlichte dies auch später auf Facebook.

Das VG Cottbus entschied, dass das Dienstverhältnis auf Probe daher gekündigt werden durfte. (§ 23 Abs.3 BeamtStG i.V.m. § 18 Absatz 1 LBG Bbg)

Kein Erfolg vor Gericht

Der Eilantrag eines Polizisten gegen seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis auf Probe hat das VG Cottbus mit Beschluss vom 23.06.2017 (Az. 4 L 110/17) zurückgewiesen. Mit seinem Antrag wandte dieser sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung vom 20.01.2017.

Die entscheidende Begründung der Entlassungsverfügung lag in einer „so schwerwiegenden Störung des Vertrauensverhältnisses, dass ein Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe nicht befürwortet werden kann. Die bestehenden Zweifel an der Eignung des Antragstellers können auch innerhalb einer gegebenenfalls verlängerten Probezeit nicht mehr ausgeräumt werden.
Das Fehlverhalten des Beamten wurde als zu schwerwiegend erachtet .“

Die Einschätzung des Dienstherrn, wonach das Verhalten des Beamten Zweifel an dessen charakterlichen Eignung für den Polizeidienst begründe, bestätigte das Gericht mit seiner Entscheidung.

Insbesondere stellte das Gericht fest, dass der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch das Verhalten des Antragstellers stark erschüttert worden ist. Es hätten deutliche Indizien dafür gesprochen, dass eine Dienstunfähigkeit nicht vorgelegen hat.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts rechtfertigt auch die schwere der Verfehlung die sofortige Vollziehbarkeit.

Sportliche Höchstleistung oder der Missbrauch einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Der Antragsteller absolvierte einen Lauf über 2 Runden zu je 8 km Länge, auf dem sich 25 künstliche oder natürliche Hindernisse befanden. Die zum Teil als Hürdenlauf zu durchquerenden Sandkuhlen, Tunnel (Krabbeln und Robben), Strecken mit natürlichen Hindernissen und Stolperfallen, Strohballen, schlammiges Wasser, Schlammgraben etc. ließ er dabei in einer Laufzeit von 1:40:51 Stunden hinter sich. Hierbei belegte er Platz 127 von insgesamt 649 Teilnehmern.

Dies stelle nach Ansicht des Gerichts einen Missbrauch der Krankschreibung in „exzeptioneller Weise“ dar.

Für erschwerend erachtete das Gericht weiterhin, dass der Beamte die Veröffentlichung auf Facebook unter Hinweis auf seinen Beruf durchführte. Damit habe er „in untragbarer Weise das Ansehen der Beamtenschaft in auch noch veröffentlichter Weise geschädigt.“

Auch das vom Antragsteller vorgetragene „gruppendynamischen Geschehens und Überredens durch Freunde zur Teilnahme“ konnte diesen nicht entlasten.

 

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