Muss ich als Zeuge einer Straftat zur Polizei?

Alte Rechtslage

Bis zum 23.8.2017 war ein Zeuge lediglich zum Erscheinen bei staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen verpflichtet. Für die Polizei bestand nur die Möglichkeit, Zeugen darauf hinzuweisen, dass sie bei Nichterscheinen auf deren Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht hinwirken werde.

Neue Rechtslage für Zeugen einer Straftat

Am 24.8.2017 trat das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens in Kraft. Dies brachte erhebliche Änderungen. Insbesondere wurde § 163 StPO – Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren – neu geregelt.

Gemäß § 163 Abs. 3 StPO sind Zeugen nun verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.

Hiernach hat ein Zeuge nicht nur bei einer Ladung der Staatsanwaltschaft, sondern ebenso für eine Vernehmung durch deren Ermittlungspersonen – bei der Polizei – zu erscheinen, wenn ein Auftrag der Staatsanwaltschaft vorliegt. An diesen Auftrag werden in der Praxis wohl kaum hohe Anforderungen gestellt sein, da dies dem Zweck des Gesetzes zuwider laufen würde.

Die neue Regelung des § 163 StPO findet seit dem 24.08.2017 auch auf laufende Verfahren Anwendung. Eine vorgegebene Ladungsfrist oder eine bestimmte Form ist in § 163 StPO für die polizeiliche Zeugenladung nicht geregelt. Die Ladung kann daher auch mündlich, direkt am Tatort erfolgen.

Was tun, wenn ich als Zeuge eine Vorladung der Polizei erhalte?

Als Zeuge besteht nunmehr die Pflicht bei der Polizeidienststelle zu erscheinen und zur Sache auszusagen. Problematisch könnte hierdurch sein, dass sich Zeugen trotz eines bestehenden Zeugnisverweigerungsrechtes äußern. Weiterhin besteht die Gefahr sich selbst zu belasten, obwohl eine Antwort aufgrund des Auskunftsverweigerungsrechtes nach § 55 StPO hätte verweigert werden dürfen.

Fehler vermeiden

Um solche Fehler zu vermeiden, sollte daher zum frühestmöglichen Zeitpunkt ein Anwalt konsultiert werden. Ein Rechtsbeistand kann den Zeugen über eine mögliche Selbstbelastung oder ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht aufklären und den Zeugen als sogenannter Zeugenbeistand zu dem Termin begleiten.

 

Haben Sie als Zeuge oder Beschuldigter einen Anhörungsbogen erhalten oder sind Sie zu einer polizeilichen Vernehmung geladen? Wird gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt? Sprechen Sie uns an – halle.law berät Sie gerne.

 

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