Ab dem 1. August 2012 müssen alle Bestellseiten einer neuen gesetzlichen Regelung, der sogenannten „Button- Lösung“, angepasst werden. Bei fehlenden Änderungen der Webseiten können Abmahnungen drohen und Kaufverträge nicht zustande kommen. Mit der Neuregelung reagiert der Gesetzgeber auf den Missbrauch durch sog. Abofallen im Internet. Verbraucher sollen künftig genau und sicher erkennen können, wenn ein „Klick“ Geld kostet.
Grundlage der Änderungen ist der neu gefasste § 312g BGB.
(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
Neben der Einführung des „Buttons“ muss ggf. eine Änderung der Reihenfolge der Bestellseitenelemente vorgenommen werden, um der gesetzlichen Regelung Rechnung zu tragen. Außerdem muss die Beschreibung der Produkte, welche der Kunde bestellen möchte, ausführlicher ausfallen als bisher. Dabei ist zu beachten, dass die Pflichtinformationen hervorgehoben sind und ablenkende Elemente zwischen Bestellbutton und Pflichtinformationen entfernt werden. Dazu zählt auch der Hinweis auf das Widerrufsrecht oder die AGB.
Besondere Beachtung verdient die Buttonbeschriftung ein, die im Idealfall „zahlungspflichtig bestellen“, lauten sollte, da dies dem Gesetzeswortlaut entspricht. Alternativbeschriftungen sind zwar möglich. Sie müssen den Verbraucher aber bei der Abgabe seiner vertragsrelevanten Erklärung eindeutig und unmissverständlich darüber informieren, dass seine Bestellung eine finanzielle Verpflichtung auslöst. Nach der Gesetzesbegründung sollen auch „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder schlicht „kaufen“ möglich sein. In jedem Fall muss die Bechriftung gut lesbar sein.
Weiterhin muss die Position des Button so gewählt werden, dass die Informationen zum Vertragsabschluss zur Kenntnis genommen wurden. Ein Bestell-Button oberhalb der Informationen kann abgemahnt werden, weil der Verbraucher dann eben auch bestellen kann, ohne alle Informationen zu lesen. Es reicht in keinem Falle aus, einen statischen Bestell-Button, der also nicht “mitscrollt”, ein zusetzt. Dabei können Informationen übersehen werden falls ein großer Warenkorb vorliegt.
Die nötigen Pflichtinformationen müssen klar verständlich und in hervorgehobener Weise in unmittelbarem, sowie direkten zeitlichen Zusammenhang vor dem Bestellbutton stehen. Dazu zählen die Produktbeschreibung, ggf. die Mindestvertragslaufzeit, der Gesamtpreis als auch die Versand- und Zusatzkosten.
Hierbei genügt eine farbliche Hinterlegung dem Hervorhebungserfordernis, wobei farbliche Variationen wie z.B. grau generell eine Möglichkeit darstellen.
Abschließend ist es ggf. nötig, die AGB oder Kundeninformationsseiten anzupassen, denn fehlerhafte Informationen über den Vertragsschluss haben eine Verlängerung der Widerrufsfrist zur Folge und können außerdem abgemahnt werden.
Die Neuregelung betrifft auch Handel über Mobilseiten oder Apps, sowie über Plattformen wie amazon oder eBay.
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