Nutzer von WLAN-Hotspots dürfen anonym bleiben

Die Nutzer von WLAN-Hotspots dürfen beim Surfen anonym bleiben, so das Landgericht München I. In seinem Urteil stellte es fest, dass Anbieter öffentlicher Zugänge weder dazu verpflichtet sind Nutzer zu identifizieren noch deren Daten zu speichern. Geprüft wurde, ob IP-Adressen ähnlich wie Mobil- und Festnetzanschlüsse unter § 111 TKG fallen und somit festgestellt und für Datenerhebungen dokumentiert werden müssen. Nach Feststellung des Gerichts ist dies nicht der Fall, da IP-Adressen anders als Rufnummern gerade nicht dazu dienen, langfristig einen bestimmten Anschluss zu erreichen.

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