Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die „Praxisgebühr“ (§ 28 IV SGB V) nicht als Sonderausgabe gemäß § 10 I Nr. 3 a EstG abgezogen werden kann. (X R 41/11) Da der Versicherungsschutz auch unabhängig von diesen Zahlungen gewährt wird, ist die Praxisgebühr keine Vorsorgeaufwendung im Sinne des § 10, sondern lediglich eine Selbstbeteiligung des Patienten an den Kosten.