Verkehrsrecht

Wir freuen uns, dass Sie an der Thematik  Interesse gefunden haben. Da allerdings Anlass hierfür häufig ein „unschönes“ Ereignis gegeben hat, möchten wir Sie auf dieser Seite gern über einige grundsätzliche Dinge informieren.
Zunächst ist voranzustellen, dass der Begriff „Verkehrsrecht“ – besser ausgedrückt Straßenverkehrsrecht – und, entsprechend das von uns Rechtsanwälten zu bearbeitende Mandat, inhaltlich verschiedene Bereiche erfasst.

Verkehrsrecht bzw. Verkehrszivilrecht – Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach Unfall

So spricht der Jurist von Verkehrszivilrecht, wenn es um die Durchsetzung bzw. die Abwehr von Schadenersatzansprüchen aus einem Unfallereignis geht.
Andererseits obliegt es dem Staat, begangene Verkehrsdelikte zu sanktionieren, also eine Verkehrsordnungswidrigkeit beispielsweise mit einem Bußgeld bzw. eine Verkehrsstraftat mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe zu ahnden.

So plakativ und „ausgelutscht“ das klingt, aber auch wir können zu allererst nur eindringlich einen Rat geben.

Ruhe bewahren!

Denn voreiliges und situationsbedingt unüberlegtes Handeln führt in vielen Fällen erfahrungsgemäß zu größeren Problemen und damit manchmal unvermeidlich zu höheren Schäden.

Tipps nach einem Verkehrsunfall

Bei einem Verkehrsunfall sollten Sie (außerdem) folgendes beachten:

–    Als Unfallbeteiligter dürfen Sie sich nicht unerlaubt vom Unfallort entfernen, da anderenfalls Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wenigstens aber Geldstrafe droht – etwaig ist auch mit Verlust des Kaskoschutzes oder einem Regress der Versicherung bis zur Höhe von 5.000,00 € zu rechnen.
–    Einschaltung der Warnblinkanlage
–    Sicherung der Unfallstelle – Aufstellung eines Warndreiecks
–    Rufen Sie Hilfe – eine Lokalisierung der Unfallstelle ist bei Nutzung von Notrufsäulen gewährleistet.
–    Andernfalls kann auch per Handy (kostenfrei) die Vanity-Telefonnummer 0800 6683663 (0800 NOT-FON D) an den Notruf der Autoversicherer verwendet werden.
–    bei Unfällen mit Personenschaden Notruf über 112
–    Fertigen Sie ein Unfallprotokoll (bestenfalls den Europäischen Unfallbericht) und sorgen Sie dafür, dass dieses von den Beteiligten unterzeichnet wird (Schädiger und Geschädigter evtl. Angabe von Zeugen).
–    Bei Auslandsbezug (Unfall im Ausland oder mit im Ausland zugelassenen Fahrzeugen) erfragen Sie die Grüne Karte oder sonstigen Versicherungsnachweis.
–    Melden Sie den Schaden der gegnerischen Versicherung:

>>> bei Auslandsbezug:
Deutsches Büro Grüne Karte e.V.
Wilhelmstraße 43 / 43 G
10117 Berlin
Telefon (030) 2020 5757
Telefax (030) 2020 6757
www.gruene-karte.de

>>> bei Unkenntnis etc.:                                                                                                                                                                            Verein Verkehrsopferhilfe e.V.
Wilhelmstr. 43 / 43 G
10117 Berlin
Telefon: +49 30 20 20 5000
Telefax: +49 30 20 20 5722
www.verkehrsopferhilfe.de

>>> evtl. weitere Meldepflichten:
– eigene Kfz-Haftpflichtversicherung
– Kaskoversicherung
– Insassenunfallversicherung
– Rechtsschutzversicherung
– Private Unfall- oder Lebensversicherung
– Arbeitgeber
– Krankenversicherung
– Gesetzliche Renten- oder Unfallversicherung

Im Übrigen, so sehr der Unfall auch als Bagatelle erscheinen mag:

–    holen Sie immer die Polizei dazu und
–    geben Sie kein Schuldanerkenntnis ab.

Umfang der Schadenersatzpflicht

Vielfach werden Fragen dahingehend aufgeworfen, was denn eigentlich alles ersetzt wird. Dies betrifft also die Frage nach dem Umfang der Schadenersatzpflicht.
Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass Sie als Geschädigter so gestellt werden sollen, als hätte es das Schadenereignis nie gegeben.
Damit sollte zumindest eines klar sein: „Sie sollen an einem Schadenereignis nicht verdienen.“.
Andererseits ist es bei der Bemessung der Höhe des Schadens, vor allem bei immateriellen Schäden, schwierig, ein Schmerzensgeld als angemessenen Ausgleich zu beziffern.
In Betracht kommt aber auch eine Mithaftung aufgrund anzurechnenden Mitverschuldens oder weil sich (verschuldensunabhängig) im Verhältnis zum Unfallgegner (z.B. Fahrrad vs. PKW) eine erhöhte Betriebsgefahr realisiert hat.

Dies bedenkend, ergeben sich regelmäßig folgende zu berücksichtigende Schadenpositionen:

Fahrzeugschäden
–    Reparaturkosten
–    Wertminderung (merkantil)
–    Wiederbeschaffungskosten (bei wirtschaftlichem Totalschaden und abzgl. des Restwertes)
–    Abschleppkosten
–    An- und Abmeldekosten
–    Nutzungsausfall (Tagessatz-Pauschale je nach Fahrzeugtyp (auch Fahrräder) /Motorisierung/Ausstattung/Alter)
–    Mietwagenkosten (für den Zeitraum der Reparatur-/Wiederbeschaffungsdauer)
–    Sachverständigenkosten (soweit kein Bagatellschaden, die Rechtsprechung zieht Grenzen bei ca. 1.000,00 €)
–    Anwaltskosten (für die erforderliche Rechtsverfolgung im Rahmen der Schadenregulierung)
–    Finanzierungskosten (soweit Kreditaufnahme notwendig, sind die Kreditkosten beanspruchbar)
–    Unkostenpauschale (ca. 20,00 bis 30,00 €, da Aufwendungen für Telefon/Porto etc. regelmäßig entstehen)

Soweit Personenschäden zu beklagen sind, kämen darüber hinaus in Betracht:
–    Heilungskosten und vermehrte Bedürfnisse (bspw. Hilfsmittel/Pflegepersonal)
–    Verdienstausfall
–    Schmerzensgeld (billige Entschädigung für entgangene Lebensfreuden)
–    Beerdigungskosten (für eine standesgemäße und würdige Beerdigung)
–    Unterhaltsanspruch
–    Entgangene Haushaltsführung

Bei aufmerksamem Lesen dürfte Ihnen aufgefallen sein, dass die erforderlichen Rechtsanwaltskosten ebenfalls als Schadenersatz geltend gemacht werden können. Da mittlerweile die Rechtsprechung Verkehrsunfälle im Ergebnis nicht mehr als einfach gelagerte (unterdurchschnittliche) Fälle ansieht, dürfte eine Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes bei der Regulierung von Verkehrsunfällen regelmäßig gegeben sein. Damit wären die Rechtsanwaltskosten eben auch regelmäßig eine erstattungsfähige Schadenposition, gleichwohl eine Aufklärung bei Mandatsübernahme nicht ersetzt.

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