Rechtsliteratur kein Sonderbedarf gem. § 21 IV SGB II

Hartz-IV Empfängern steht laut Gerichtsentscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (Az.: L 5 AS 322/10) kein Sonderbedarf zum Kauf von rechtswissenschaftlicher Literatur zu. Begehrt wurde eine Zahlung von 1.318 € für Rechtsliteratur, um sich gegen behördliche Maßnahmen wehren zu können. Das aber falle nicht unter den „unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf“, § 21 VI SGB II. Verwiesen wurde der Kläger auf kostenlose Internetrecherche, öffentliche Bibliotheken sowie die Beratung im Rahmen der Prozesskostenhilfe.

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