Rundfunkgebühren weiterhin auch für internetfähige PCs

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Klage gegen die Entrichtung von Rundfunkgebühren für einen internetfähigen Computer abgewiesen. (Beschluss vom 22.08.2012 – 1 BvR 199/11).

Ein solches Gerät ist laut Beschluss trotz dessen, dass mit ihm tatsächlich keine Rundfunksendungen empfangen und ausgestrahlt werden, ein Rundfunkempfangsgerät, das geeignet ist, jederzeit zum Empfang genutzt zu werden.

Gerügt wurde vom Kläger unter anderem die Verletzung von mehreren Grundrechten, diese Meinung teilte das aber Gericht nicht.

1. Keine Verletzung der Informationsfreiheit

Der Kläger sei zwar durch die Erhebung der Rundfunkgebühr in der Beschaffung und dem Empfang von Informationen aus dem Internet eingeschränkt, jedoch verstoße das nicht gegen Art. 5 I 1 GG:

„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. “

Es handle sich bei den Zahlungen um Vorzugslasten, also öffentliche Abgaben, die dem Ausgleich von Vorteilen dienen, und nicht um Steuern. Die Gebühr ergebe sich aus dem Status als Rundfunkteilnehmer, der durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründet wird.

2.Keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes

Weiterhin liegt keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 I GG vor. Die Gleichbehandlung von Besitzern herkömmlicher und neuartiger Rundfunkempfangsgeräte beruhe auf einem zweckmäßigen und sinnvollen Grund. Dieser Liegt im Ziel der Vermeidung der „Flucht aus der Rundfunkgebühr“, sodass die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks weiterhin gewährleistet werden kann.

Weitere Gründe im Volltext des Beschlusses: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20120822_1bvr019911.html

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