Schadensersatz für Internetausfall

Laut Bundesgerichtshof besteht eine berechtigte Schadensersatzforderung für den zweimonatigen Ausfall eines Internetanschlusses (Az.: III ZR 98/12).

Dem Beklagten, einem Telekommunikationsunternehmen, unterlief ein Fehler, infolgedessen der Kläger seinen DSL-Anschluss zwei Monate lang nicht nutzen konnte. Über diesen liefen auch der Telefon- und Telefaxverkehr. Nun verlangt der Kläger die Erstattung der Mehrkosten, die er an einen anderen Anbieter für den Mobilfunkverkehr zahlen musste, sowie Schadensersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit aller drei Kommunikationsmethoden in Höhe von 50 € pro Tag.

Nach bisheriger Meinung des BGH ist nur für den Ausfall solcher Wirtschaftsgüter zu entschädigen, deren Ausfall oder Störung sich „als solche auf die materiale Grundlage der Lebenserhaltung signifikant auswirkt“.

Das wurde sowohl für den Telefax- als auch für Telefongebrauch abgelehnt. Es gäbe hinreichende Alternativen zum Telefax, beim Telefon müsse der Ersatz entfallen, weil dem Kläger für die Zeit des Ausfalls ein gleichwertiger Ersatz zugänglich war und er diesen auch in Anspruch genommen hat. Die dafür entrichteten Mehrkosten seinen aber durch den Beklagten zu vergüten.

Der Fortfall der Nutzung des Internetanschlusses sei aber anders zu betrachten. Dessen ununterbrochene Verfügbarkeit sei seit geraumer Zeit „im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung.“ Darüber hinaus kann es auch zu geschäftlichen und wirtschaftlichen Zwecken genutzt werden.

Damit stellt das Internet einen Teil der Lebensgrundlage dar, deren vorübergehender Fortfall sich stark auf den Alltag des Betroffenen auswirkt. Folglich steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Telekommunikationsunternehmen zu.

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