Schadensersatz wegen Marktmissbrauch von Google

In einer Pressemitteilung vom 27. Juni 2017 teilte die EU-Kommission mit, dass gegen die Firmen Google Inc und Alphabet Inc eine Rekordgeldbuße i. H. v. 2,42 Mrd. Euro wegen Verstößen gegen das Kartellrecht verhängt wurde.

Die Entscheidung kann für europäische Wettbewerber dieser Firmen erhebliche Schadensersatzansprüche gegen Google und Alphabet mit sich bringen.

Wir prüfen derzeit für einen Mandanten eine große Schadensersatzklage gegen Google und Alphabet. Unternehmen, die sich einer Klage anschließen wollen, können sich in den nächsten Monaten noch bei uns melden.

I. Rechtsgrundlage für Schadensersatz bei Marktmissbrauch

Grundsätzlich sieht das deutsche Kartellrecht in § 33a Abs. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) einen Schadensersatzanspruch vor, das derjenige zum Schadensersatz verpflichtet ist, der einen Verstoß gegen § 33 Abs. 1 GWB schuldhaft begeht.

Wegen einer Übergangsvorschrift findet auf Schadensersatzansprüche gegen Google Inc. oder Alphabet Inc. wohl noch weitesgehend der § 33 Abs. 3 GWB a. F. Anwendung, da die meisten Schadensersatzansprüche bereits vor dem 26. Dezember 2016 entstanden sein dürften.

1.) Verstoß gegen kartellrechtliche Bestimmungen als Grundlage für Schadensersatz

Sowohl § 33 Abs. 3 GWB a. F., als auch § 33a Abs. 1 GWB setzen einen Verstoß gegen Kartellrecht voraus. Beide Normen nehmen dabei bezug auf den § 33 Abs. 1 GWB (a. F.). Ein Verstoß gegen Kartellrecht liegt demnach u. a. vor, wenn gegen Art. 102 AEUV verstoßen wird. Nach Art. 102 AEUV ist es verboten, seine marktbeherrchende Stellung missbräuchlich zu Lasten anderer Marktteilnehmer auszunutzen.

a) Verstoß gegen Art. 102 AEUV als Grundlage für Schadensersatz

Nach den Feststellungen der EU-Kommission hat Google Inc. seit 2008 in bis zu 13 Ländern der EU und des EWR ein Platzierungsverfahren im Suchalgorithmus von google.com verwendet, dass die Suchergenisse des Google-eigenen Preisvergleichsdienstes Google-Shopping gegenüber anderen Preisvergleichsdienstanbietern bevorzugt. Die Ergebnisse von Google-Shopping wurden/werden in den Suchergebnissen wesentlich weiter oben angezeigt, als die Ergebnisse anderer Anbieter. Dies ist nach Auffassung der EU-Kommission ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV.

b) Bindungswirkung des Art. 16 VO (EG) 1/2013 für Schadensersatz

Es ist grundsätzlich Aufgabe des Anspruchsstellers, den Verstoß gegen Art. 102 AEUV zu beweisen. Da dies aber mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, hat die EU in der Kartellrechtsverordnung VO (EG) 1/2013 eine Bindungswirkung der nationalen Gerichte an Beschlüsse der EU-Kommission festgelegt. Insofern kann Schadensersatz im Wege der sog. Follow-On-Klage geltend gemacht werden. Wenn ein nationales Gericht also über einen Schadensersatzanspruch gegen Google Inc. entscheiden muss, ist es an die Feststellungen der Kommission im Beschluss vm 27. Juni 2017 gebunden.

Dies gilt sowohl für die tatsächlichen Feststellungen, als auch für die rechtliche Würdigung als Verstoß. Die Bindungswirkung des Art. 16 Abs. 1 VO (EG) 1/2013 greift bereits bevor der Beschluss bestandskräftig geworden ist, also selbst dann, wenn Google Inc. noch im Wege der Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss vorgehen kann.

c) Bindungswirkung des § 33 Abs. 4 S. 1 GWB a. F. bzw. § 33b S. 1 GWB für Schadensersatz

Zudem gibt es auch nach nationalem Recht eine Bindungswirkung an bestandskräftige Entscheidungen der Wettbewerbsbehörden, also auch der EU-Kommission. Diese setzt aber Bestandskraft des Kommissionsbeschlusses voraus und hat bei Ansprüchen auf Schadensersatz auf Grund eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV wegen Art. 16 Abs. 1 VO (EG) 1/2013 lediglich klarstellende Wirkung.

d) Fazit Verstoß als Grundlage für Schadensersatz

Einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV hat die Kommission festgestellt. Dieses Beschluss entfaltet nach mehreren Normen eine Bindungswirkung für die erkennenden Gerichte bei Schadensersatzansprüchen. Allerdings hat Google Inc. bereits angekündigt, die Möglichkeit von Rechtsmitteln zu prüfen. Sollte es dazu kommen, dann können sich auch die Schadensersatzprozesse etwaiger Mitbewerber noch eine längere Zeit hinziehen.

2.) Anspruchsberechtigter und Anspruchsgegner des Schadensersatzes

Anspruchsberechtigte für Schadensersatzansprüche nach dem Kartellrecht sind die Betroffenen. Betroffene sind nach § 33 Abs. 1 S. 3 GWB a. F. bzw. § 33 Abs. 3 GWB alle Mitbewerber und sonstigen Marktteilnehmer. Insofern kommen zunächst alle Anbieter von Preisvergleichsdiensten im Internet in Frage, aber auch eventuelle Endkunden, isnofern ihnen ein Schaden entstanden ist.

Anspruchsgegner ist derjenige, der den Wettbewerbsverstoß begangen hat, also hier Google Inc. und deren Muttergesellschaft Alphabet Inc. Diese haften als Gesamtschuldner nach §§ 840, 421, 426 BGB. Insofern kann der Schadensersatz sowohl von Google Inc., als auch von Alphabet Inc. in voller Höhe verlangt werden.

3.) Ursächlichkeit und Umfang des Schadensersatzes

a) Kausalität

Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz ist die Kausalität des Verstoßes von Google Inc. für einen eventruellen Schaden. Der Verstoß darf nicht hinweggedacht werden können, ohne das nach allgemeiner Lebenserfahrung der Schaden entfiele. Es genügt aber, wenn der Verstoß mitursächlich ist. Die Beweislast hierfür liegt beim Betroffenen. Die Bindungswirkung der § 33 Abs. 4 S. 1 GWB a. F. bzw. § 33b S. 1 GWB umfasst lediglich den Verstoß, nicht aber die Kausalität. Etwas anderes gilt für Art 16 Abs. 1 VO (EG) 1/2013 dann, wenn der Beschluss der EU-Kommission auch Ausführungen dazu enthält, inwiefern der Verstoß von Google Inc. einen Schaden bei Mitwettbewerbern verursacht hat. Hier ist in jedem Einzelfall die Ursächlichkeit zu überprüfen und ggf. unter Beweis zu stellen.

b) Schadensumfang

Hat man nun festgestellt, dass der Verstoß von Google Inc. kausal einen Schaden verursacht hat, dann ist die Höhe des Schadens zu ermitteln. Dieser Schaden kann nach § 33 Abs. 3 S. 3 GWB a. F. bzw. § 33a Abs. 3 GWB geschätzt werden, wobei insbesondere der Verletzergewinn bei der Schätzung des Schadensersatzes berücksichtigt werden soll.

Als Schäden im Kratellrecht kommen vor allem ein gezahlter Preisaufschlag und der entgangene Gewinn in Betracht. Ein Preisaufschlag deswegen, weil Kartellverstöße häufig dazu führen, dass Abnhehmer von Waren und Dienstleistungen höhere Preise als in einem freien Markt zahlen. Mit entgangenem Gewinn wird der Gewinn geltend gemacht, den Konkurenten der Verletzers wegen des Kartellverstoßes nicht erwirtschaften konnten. Es ist immer im Einzelfall zu schauen, welche Schadenspositionen geltend gemacht werden können. Der Schadensersatz wird dann nach § 287 ZPO, ggf. in Verbindung mit § 252 BGB, geschätzt.

c) Erstellung eines zuwiderhandlungsfreien Szenarios

Zur Ermittlung muss ein hypothetisches Szenario entwickelt werden. In diesem wird eingeschätzt, wie sich der betroffene Markt entwickelt hätte, wenn die Kartellrechtsverletzung nicht stattgefunden hätte.

Die Schätzung anhand des Verletzergewinnes ist dabei eine Möglichkeit, vor allem, wenn der Schadensersatzanspruch anderweitig nicht oder nur schwer ermittelt werden kann.

c) Verzinsung

Der so ermittelte Schaden ist nach § 33 Abs. 3 S. 4 GWB a. F. bzw. § 33a Abs. 4 GWB zu verzinsen.

4.) Verjährung des Anspruches auf Schadensersatz

Die Verjährung des Anspruches auf kartellrechtlichen Schadensersatz wurde in der 9. GWB-Novelle neu geregelt. Nach § 33h Abs. 1 verjähren solche Ansprüche nun nicht mehr, wie bisher, innerhalb von drei Jahren, sondern innerhalb von fünf Jahren. Zudem wurde eingefügt, dass die Verjährung erst dann zu laufen beginnt, wenn der Kartellverstoß beendet ist. Nach bisheriger Rechtslage begann die Verjährung nach grundlegenden Regeln des § 199 BGB. Die Übergangsregel des § 186 Abs. 3 GWB gibt aber vor, dass der § 33h GWB erst auf solche Ansprüche Anwendung findet, die nach dem 26. Dezember 2016 entstanden sind. Insofern finden auf die Ansprüche gegen Google Inc. noch die alten Regelungen Anwendung.

Allerdings dürften diese Ansprüche nach § 33 Abs. 5 Nr. GWB a. F. seit 2010 gehemmt. In diesem Jahr hatte die EU-Kommission begonnen, gegen Google Inc. zu ermitteln. Insofern können die meisten Ansprüche noch geltend gemacht werden. Sollte es zu einem Verfahren vor dem EuGH kommen, ist die Verjährung bis sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung gehemmt.

5.) Fazit zum Schadensersatz

Es zeigt sich also, dass durchaus Möglichkeiten für Wettbewerber bestehen, einen Schadensersatzanspruch gegen Google geltend zu machen. Dies insbesondere im Wege der Follow-On-Klage, die durchaus eine Erleichterung bei der gerichtlichen Durchsetzung darstellt. Aber gerade die Kausalität und Höhe des Schadens müssen im Einzelfall ermittelt werden. Da Google noch weitere Bußgelder u. a. wegen des Smartphonebetriebssystems Androi drohen, dürfte der Kreis von möglichen Anspruchsberechtigten noch größer werden.

Insofern Sie auch zu den Geschädigten gehören, hilft Ihnen halle.law gern bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

 

 

 

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