Schleichwerbung in Wikipedia-Artikeln verboten

Das OLG München hat entschieden, dass sich Konkurrenten nicht negativ über Produkte und Leistungen von direkten Mitbewerbern auf Wikipedia äußern dürfen, wenn dabei nicht erkennbar wird, dass die Kritik von einem Konkurrenten und nicht neutralem Dritten stammt. Dies stelle wettbewerbswidrige Schleichwerbung dar (Az.: 29 U 515/12).

Der Geschäftsführer eines Unternehmens verfasste einen Wikipedia-Artikel über Weihrauchprodukte. Dabei beleuchtete er verschiedene Aspekte der Produkte und auch die Importmöglichkeiten. Im Rahmen dieser Darstellung äußerte er sich weiterhin kritisch und negativ zu den Waren eines Mitbewerbers. Dieser erhob Klage wegen unzulässiger Schleichwerbung.

Seiner Ansicht folgte auch das OLG München. Es stelle einen Wettbewerbsverstoß dar, vor der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, die kritischen Angaben über das Konkurrenzprodukt rührten von einem neutralen Dritten her und damit von einem unabhängigen Verbraucher. Außerdem betrieb der Beklagte auch Werbung für seine eigenen Produkte, was ebenfalls unzulässig sei.

Nach § 8 I UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) steht dem Kläger nun ein Unterlassungsanspruch zu.
§ 8
Beseitigung und Unterlassung

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. …
Dabei sind geschäftliche Handlungen nach § 3 UWG  verboten.
§ 3
Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

Sowohl der Verbraucher, dem an einer richtigen Beurteilung der Ware gelegen ist, als auch der geschädigte Konkurrent, dem eventuelle wirtschaftliche Nachteile und eine Minderung seines Ansehens drohen, sind in ihren Interessen beeinträchtigt.

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