smsTAN darf nur bei Verwendung etwas kosten

Eine smsTAN darf nur unter einer Bedingung Geld kosten

BGH: Ein Kreditinstitut darf nicht für jede smsTAN ein Entgelt vorsehen

(Az.: XI ZR 260/15)

Mit Urteil vom 25.07.2017 hat der BGH entschieden, dass Kunden von Banken und Sparkassen nicht für jede Versendung einer Tansaktionsnummer (TAN) per sms auf ihr Handy bezahlen müssen.

Der BGH erklärte, die von der verklagten Sparkasse verwendete Klausel „Jede smsTAN kostet 0,10 Euro (unabhängig vom Kontomodell)“ ist in Bezug auf Verträge über Zahlungsdienste mit Verbrauchern unwirksam. Eine solche ausnahmslose Bepreisung von smsTAN weicht von den gesetzlichen Vorschriften ab und benahteiligt den Kunden.

 

Verbraucherschutzverband hält Preisklausel für unzulässig

Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband und mit seiner Klage die von einer Sparkasse verwendete Preisklausel für smsTan beanstandet.

Der Kläger klagte auf Unterlassung der Verwendung der Klausel gegenüber Privatkunden (Verbrauchern), da die Klausel gegen § 307 BGB verstoße. In beiden Vorinstanzen hatte der Kläger keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vertrat die Ansicht, die Preisklausel unterliege als sogenannte Preishauptabrede nicht der AGB-Kontrolle.

Hierauf legte er Kläger Revision ein.

 

Die beanstandete Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle

Auf die Revision des Klägers wurde das Urteil des OLG durch den BGH aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der BGH stellte klar, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die beanstandete Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB unterliege, da sie eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung enthalte.

 

Ausnahmslose Bepreisung von „smsTAN“ weicht von gesetzlicher Regelung ab

Die Klausel sei aufgrund ihres einschränkungslosen Wortlauts („Jede smsTAN“) so zu verstehen, dass sie ein Entgelt in Höhe von 0,10 Euro für jede TAN vorsehe, die per SMS an den Kunden versendet werde.

Es komme bei dem Versenden aber gerade nicht darauf, ob die versandte TAN dann auch im Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrages eingesetzt werde. Die Beklagte beanspruche danach etwa für jede TAN ein Entgelt, die zwar per SMS an den Kunden übersendet, von ihm aber dann nicht verwendet wird.

Auch auf den Grund, warum die so versandte TAN nicht verwendet wird, komme es hierbei nicht an, egal ob aufgrund eines begründeten „Phishing“-Verdachts oder wegen der Überschreitung ihrer zeitlichen Geltungsdauer.

Nach der Klausel falle ein Entgelt auch dann an, wenn die TAN zwar zur Erteilung eines Zahlungsauftrags eingesetzt werden soll, dieser aber der Beklagten wegen einer technischen Fehlfunktion gar nicht zugehe. Mit dieser ausnahmslosen Bepreisung von „smsTAN“ verstößt die Klausel gegen die Vorgaben des § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB.

 

Eine smsTAN muss Erteilung eines Zahlungsauftrages dienen

Der BGH stellte klar, dass Banken und Sparkassen (als Zahlunsgdienstleister) zwar für die Erbringung eines Zahlungsdienstes das vereinbarte Zahlungsentgelt verlangen können.

Wobei zu den Zahlungsdiensten, für die ein Entgelt erhoben werden könne, auch die Ausgabe von PIN und TAN (als Zahlungsauthentifizierungsmittel im Online Banking) gehören.

Allerdings könne in diesem Rahmen die Ausgabe einer per SMS übersendeten TAN aber nur dann als Bestandteil der Hauptleistung mit einem Entgelt nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB bepreist werden, wenn sie auch tatsächlich der Erteilung eines Zahlungsauftrages diene und damit als Teil des Zahlungsauthentifizierungsinstruments „Online-Banking mittels PIN und TAN“ fungiere.

Nur in diesem Fall werde nämlich von der Beklagten ein entgeltpflichtiger Zahlungsdienst erbracht. Der danach eröffneten Inhaltskontrolle halte die Klausel nicht stand. Sie weiche entgegen dem Gebot des § 675e Abs. 1 BGB zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Vorgaben des § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB ab.

 

Zurückverweisung an das Berufungsgericht

Die Sparkasse stellte nicht in Abrede, eine Preisklausel für smsTAN zu verwenden, bestritt aber, dass diese den vom Kläger behaupteten Wortlaut hat.

Durch die Zurückverweisung muss das Berufungsgericht nun prüfen, ob die Sparkasse die vom Kläger beanstandete Klausel tatsächlich verwendet.

 

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