Haben Sie’s gewusst? Seit dem 13. Januar 2018 ist ein neuer § 270a BGB in Kraft getreten, der es seither Unternehmen verbietet, von Kunden einen Aufschlag zu verlangen, wenn diese mittels Kreditkarte, Überweisung oder Lastschrift bezahlen wollen (s.g. „Surcharging-Verbot“). Damit setzt der deutsche Gesetzgeber die Zweite EU-Zahlungsdiensterichtlinie um, mit der die Regelungen des innereuropäischen bargeldlosen Zahlungsverkehrs harmonisiert werden sollen.
§ 270a BGB – was ist konkret neu?
Die neue Regelung lautet:
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.
Damit sind Vereinbarungen unwirksam, mittels derer von Kunden ein Entgelt verlangt werden soll, wenn diese als Zahlungsmethode SEPA-Überweisung oder -Lastschrift wählen. Die Regelung gilt insoweit nicht nur zwischen Unternehmern und Verbrauchern, sondern auch im B2B-Bereich, also zwischen Unternehmern.
Entgelte für die Nutzung von Kredit- oder anderen Zahlungskarten dürfen hingegen lediglich von Verbrauchern nicht mehr verlangt werden.
Wie war die Rechtslage bisher?
Bis zum Inkrafttreten des neuen § 270a BGB galt bundesweit ein nur eingeschränktes Surcharging-Verbot. Geregelt war das in § 312a Abs. 4 BGB und sah bislang vor, dass der Kunde mindestens eine gängige kostenfreie Zahlungsmethode musste wählen können. Mit Blick auf andere angebotene Zahlungsmethoden war es Unternehmen erlaubt, einen zumindest kostendeckenden Aufschlag für deren Nutzung verlangen zu dürfen. Der Aufschlag durfte also nicht höher sein als die Kosten, die dem Unternehmen für das Anbieten des jeweiligen Zahlungsmittels entstehen.
Welche Zahlungskarten sind betroffen?
Die Neuregelung des § 270a BGB sieht vor, dass alle Zahlungskarten betroffen sind, „auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge“ – die s.g. MIF-Verordnung – anwendbar ist. Darunter fallen alle Karten, für die das Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren gilt. In Deutschland sind dies beispielsweise die am häufigsten verwendeten und beliebtesten Anbieter MasterCard und VISA. Da American Express hingegen ein Drei-Parteien-Verfahren nutzt, ist dieser Anbieter vom Surcharging-Verbot ausgenommen. Für Zahlungen mittels AmEx-Kreditkarten sind also auch künftig Aufschläge erlaubt.
Fällt PayPal unter § 270a BGB?
Ob die neuen Regelungen auch auf den Online-Zahlungsdiensteanbieter PayPal anwendbar sind, ist noch nicht abschließend geklärt. Hier kann es möglicherweise zu der Konstellation kommen, dass ein Kunde beispielsweise die SEPA-Lastschrift als die für PayPal hinterlegte Zahlungsvariante gewählt hat. Wird ihm dann eine Gebühr für die Nutzung der PayPal-Zahlung in Rechnung gestellt, zahlt er – de facto – ein Entgelt für eine SEPA-Lastschrift – genau das also, was die Neuregelung eigentlich verhindern will. Trotzdem ist wohl davon auszugehen, dass PayPal vom Surcharging-Verbot ausgenommen ist. Denn so muss man den Willen des Gesetzgebers interpretieren, wenn im Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages die Rede davon ist, dass die Koalitionsfraktionen darin einig seien, „keine Ausweitungen auf 3-Parteien-Systeme und PayPal“ vornehmen zu wollen (BT-Drs. 18/12568).
Gleichwohl ist Online-Händlern aber zur Vorsicht geboten. Denn PayPal selbst änderte Anfang Januar seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen und verbietet seinen Nutzern seither, Aufschläge für die Nutzung seines Zahlungsdienstes zu verlangen.
Letztlich sind Händler also nicht gesetzlich verpflichtet, kostenfreie PayPal-Zahlungen anzubieten, jedoch riskieren sie die Sperrung ihres Kontos, wenn sie trotzdem einen Aufschlag verlangen.
Was passiert Online-Händlern bei Verstößen?
Unternehmer, die ihre Angebote und Rechtstexte seither noch nicht überarbeitet haben, sollten dies schnellstmöglich nachholen. Denn die Neuregelung des § 270a BGB stellt eine s.g. Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG dar mit der Folge, dass bei Verstößen teure Abmahnungen der Konkurrenz drohen. Angaben der Frankfurter Allgemeinen Zeitung zufolge hat allein die Wettbewerbszentrale bereits mehr als 150 Beschwerden von Verbrauchern und Kunden erhalten. Diese Zahl spricht dafür, dass die Neuregelungen in der Branche noch eher unbekannt sein dürften.
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