Ist im Mietvertrag nichts anderes geregelt, dürfen Tiefgaragenstellplätze nur zum Abstellen von Autos genutzt werden, nicht jedoch zur Lagerung von Kartons oder ähnlichen Gegenständen, so das des Amtsgericht München (Az.: 433 C 7448/12). Fehlt es an einer vertragliche Regelung, ist die Gebrauchsbestimmung durch Auslegung zu ermitteln.
Ein Münchner Ehepaar hatte eine Wohnung gemietet, zu der auch ein Tiefgaragenstellplatz gehörte. Kurze Zeit später fiel der Vermieterin auf, dass die Mieter auf dem Tiefgaragenstellplatz statt ein Fahrzeug abzustellen Kartons und Plastikmaterial lagerten.
Sie forderte die Mieter auf, dieses zu entfernen. Das sei nicht der Zweck eines Garagenstellplatzes und auch aus brandschutzrechtlicher Sicht sei das bedenklich. Nachdem sich das Ehepaar weiterhin weigerte, den Stellplatz freizuräumen, erhob die Vermieterin Klage.
Das Amtsgericht München gab ihr Recht. Grundsätzlich dürfe ein Mieter Garagen und Stellplätze im Sinne des Vertragszweckes nutzen. Fehle es an einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung, sei die Gebrauchsbestimmung durch Auslegung zu ermitteln. Anhaltspunkte dazu könnten der Reichsgaragenordnung entnommen werden.
Danach seien Stellplätze „unbebaute oder mit Schutzdächern versehene, weder dem ruhenden noch dem fließenden Verkehr dienende Flächen, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt“. Da sie keinen geschlossenen Raum, sondern lediglich eine ungeschützte Fläche bilden, seien sie grundsätzlich nur für das Abstellen eines Kraftfahrzeugs geeignet. Nach dieser Auslegung sei bereits das Einverständnis der Klägerin zum Abstellen der Fahrräder auf dem Stellplatz ein Entgegenkommen den Mietern gegenüber. Sonstige andere Gegenstände seien jedenfalls zu entfernen.