Umbauhandlungen des Mieters während und nach Beendigung des Mietverhältnisses

Dem Mieter stehen bei der Gestaltung seines gemieteten Wohnraumes bestimmte Rechte sowie Pflichten zu.

Dabei ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob Neuerungen der Zustimmung des Vermieters bedürfen oder nicht.

So ist eine Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Mieter die Wohnung auf übliche Art, also in „vertragsmäßiger Weise“ nutzt, dann sind gem. § 538 BGB

„Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.“

Dabei handelt es sich um Veränderungen, die die Grundsubstanz der Wohnung nicht betreffen.

Bauliche Maßnahmen dagegen wie ein neu verlegter Parkettboden oder das Herausreißen und Verschieben von Wänden gehen über den alltäglichen Gebrauch hinaus und stellen Maßnahmen dar, auf die es keinen grundsätzlichen Anspruch des Mieters gibt und die erst mit dem Vermieter vereinbart werden müssen.

Anderes gilt gemäß § 554a BGB aber im Falle der sog. „Barrierefreiheit“:

(1) Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. (…)

(2) Der Vermieter kann seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen.

Zu beachten ist hier aber der eventuell vereinbarte Rückbildungseinspruch. Dieser gilt sonst auch bei allen anderen Veränderungsnahmen, der Mieter kann, muss aber auch alle Änderungen und Einrichtungen beseitigen und dem Vermieter den Wohnraum so übergeben, wie er ihn übernommen hat.

Abweichende Vereinbarungen von den gesetzlichen Regelungen sind durch individuelle Absprachen und Verträge zwischen der Parteien möglich.

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