Unterlassungsanspruch und Aufwendungsersatz bei Falschparken

Parkt ein Dritter unberechtigt auf einem privaten Parkplatz, steht dem Besitzer der Anspruch auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie der Ersatz der Aufwendungen für die Halterermittlung zu, so der Bundesgerichtshof (Az.: V ZR 230/11).

Der Eigentümer eines Wagens hatte ihn an einen Freund verliehen. Dieser stellte ihn unbefugt für circa zwei Stunden auf einem Parkplatz eines Geschäftsgrundstücks ab, der durch ein privates Halteverbotsschild ausgezeichnet war. Daraufhin ließ der Besitzer des Grundstückes, dessen Mieter, den Fahrzeughalter ermitteln und forderte diesen nun auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Der Fahrzeughalter war dazu nur ohne Strafbewehrung bereit, das Auto wurde schließlich nicht durch ihn persönlich dort geparkt.

Danach wurde der Eigentümer des Autos vom Grundstücksmieter auf die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverfügung und die Erstattung der Kosten für die Halterermittlung verklagt.

Zu recht, wie der BGH entschied. Der Besitzer eines Grundstückes, hier der Kläger, kann gegen den Besitzstörer gem. § 862 I BGB einen Unterlassungsanspruch erwirken, wenn in Zukunft weitere Störungen zu erwarten sind.

§ 862 Anspruch wegen Besitzstörung

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

Verbotene Eigenmacht liegt gem. § 858 I BGB vor, wenn jemand „… dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet,…“. So im vorliegenden Fall. Das Fahrzeug wurde ohne den Willen des Grundstückbesitzers auf dem Parkplatz abgestellt.

Haften muss der Eigentümer des Autos als (Zustands-)Störer, der die Beeinträchtigung zwar nicht selbst verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aber entstehen konnte. Das Verleihen des Fahrzeugs an den Freund war kausal für das spätere Falschparken. Er habe laut Urteil mit der Überlassung an einen Dritten das Risiko in Kauf genommen, dass dieser sich eventuell ordnungswidrig verhält. Das gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko.

Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH genügt bereits das einmalige unberechtigte Abstellen des Fahrzeugs auf einem fremden Grundstück, um die Vermutung aufzustellen, dass sich diese Besitzstörung wiederholt (Az.: V ZR 46/10; 98/03). Das Unterzeichnen einer einfachen Unterlassungserklärung sei hierbei nicht ausreichend, sie müsse strafbewehrt sein (Az.: IV ZR 201/10).

Der Ersatz der Kosten für die Halterermittlung sei über das Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß der §§ 683, 677, 670 BGB als Aufwendungsersatz geltend zu machen.

 

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