Viele Menschen in Deutschland sind in den vergangenen Jahren mit Abmahnungen auf Grund angeblicher Nutzung sog. Filesharing Systeme konfrontiert worden und haben sich nach Abgabe einer modifzierten Unterlassungserklärung gegen die Kostenforderungen aus Schadensersatz oder anwaltlicher Inanspruchnahme erfolgreich gewehrt. Die mit der Eintreibung dieser Geldbeträge beauftragten Kanzleien oder die Inkassounternehmen, an welche die Forderungen „verkauft“ wurden, lassen aber oft nicht locker und erwähnen in uns aktuell vorliegenden Schreiben, daß die Ansprüche wohl erst nach 10 Jahren verjähren.
Dem ist nach Ansicht vieler Gerichte in Deutschland nicht so. Zutreffend wird darauf verwiesen, daß die längere Verjährungsfrist, welche ihre Grundlage im Deliktsrecht findet, nur dann Geltung erlangt, wenn es um die Herausgabe von Erlangtem geht. Dies sei in Fällen des Filesharings aber nicht der Fall, da es für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke keine Lizenzgebühr gebe; folglich könne es auch keine auf Herausgabe einer solchen gerichteten Ansprüche geben. Lassen Sie sich also nicht verunsichern und schauen Sie auf das Datum der Abmahnung. Wenn diese ein Datum vor dem 1.1.2012 trägt, können Sie recht entspannt sein.
Fragen? Gern sind wir für Sie da.