Verkauf von Nikotin-Liquids für E-Zigaretten im Tabakwarengeschäft zulässig

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Magdeburg hat in einem Eilverfahren entschieden, dass sog. Nikotin-Liquids für E-Zigaretten nicht unter das Arzneimittelgesetz fallen (Beschl. v. 05.06.2012, Az. 3 M 129/12).

Die Stadt Magdeburg hatte einem Tabakwarengeschäft verboten, die Nikotin-Liquids zu verkaufen, weil es sich bei dem Inhaltsstoff Nikotin um ein zulassungspflichtiges Arzneimittel handele. Das OVG Magdeburg ist jedoch der Auffassung, dass es sich in in dieser Verwendungsform um ein Genussmittel handele. Zwar könne Nikotin auch zu medizinischen Zwecken (z. B. Nikotinpflastern zur Raucherentwöhnung) eingesetzt werden, vorliegend fehle es jedoch an der für ein Arzneimittel erforderlichen therapeutischen oder vorbeugenden Zweckbestimmung. Im konkreten Fall sei das Nikotin-Liquid auch nicht vom Hersteller mit einer Heilwirkung beworben worden. Den Nutzern gehe es darum das Verlangen nach Nikotin zu befriedigen. Die Tatsache, dass es sich bei Nikotin um einen giftigen Gefahrstoff handele, rechtfertige für sich noch nicht die Einordnung als Arzneimittel.

Bei Nikotin-Liquid handelt es sich um ein Flüssigkeitsgemisch, das überwiegend Propylenglycol und pflanzliches Glycerin sowie Nahrungsmittelaromen und Nikotin besteht. Beim Gebrauch der elektrischen Zigarette wird das Nikotin-Liquid verdampft und eingeatmet.

Der vorherige Antrag beim Verwaltungsgericht Magdeburg hatte noch keinen Erfolg gehabt (Beschl. v. 30.03.2012, Az. 1 B 86/12 MD). Das OVG Magdeburg hat auf die Beschwerde der Antragstellerin hin das Verkaufsverbot vorläufig außer Vollzug gesetzt.

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