Verlängerungsklausel bei Onlinevertrag in Verbraucherinformationen überraschend

Das Amtsgericht Minden hat entschieden, dass eine Klausel eines im Internet geschlossenen Vertrages, die seine automatische Verlängerung ankündigt, falls kein Widerruf erfolgt, unwirksam ist, sofern sie erst bei den Verbraucherinformationen auftaucht und für den Vertragspartner nicht direkt bei Vertragsschluss ersichtlich ist (Az.: 22 C 463/12).

Kläger war eine Werbeagentur, die gegen Entgelt online Werbeanzeigen schaltet, die Beklagte eine Kundin, die eine Anzeige für einen Monat für 120 € einstellen lassen wollte. Sie weigerte sich, auch für den zweiten Monat weitere 120 € zu entrichten, da sie die automatische Verlängerungsklausel in den Verbraucherinformationen übersehen hatte.

Grundsätzlich ist sie der Agentur das vereinbarte Entgelt aus Werkvertrag gem. § 631 I BGB schudig:

§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Der Werkvertrag war weiterhin durch die Verlängerungsklausel ausgestaltet, die eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt. Diese wird aber dann gem. § 305c BGB nicht wirksam, wenn sie überraschend ist.

§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

Das Amtsgericht ging davon aus, dass die Vertragslaufzeit ein so wesentlicher Bestandteil der Vereinbarung ist, dass sie der Kundin bereits direkt bei Vertragsschluss mit der Möglichkeit der Einsichtnahme vorliegen muss. Dies sei hier aber nicht der Fall.

Ohne die Klausel als Bestandteil des Vertrags hat sich dieser nicht automatisch um einen Monat verlängert und die Beklagte ist dem Kläger nicht zur Zahlung verpflichtet.

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