Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 107/129) können Vermieter von Wohnraum dem Mieter bereits dann fristgerecht kündigen, wenn sich dieser mit weniger als zwei Monatsmieten im Rückstand befindet.
Grundsätzlich ist eine Kündigung nach Maßgabe des § 573 BGB möglich:
§ 573
Ordentliche Kündigung des Vermieters
I Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
II Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
- der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
- der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
- …
III Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
IV Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Bisher konnte der Vermieter erst nach dem Ausbleiben von zwei Monatsmieten außerordentlich kündigen. Nun soll der Vermieter das Vertragsverhältnis bereits dann auflösen können, wenn der Mieter mehr als eine Monatsmiete schuldet und der Verzug länger als einen Monat lang anhält. Darin sei eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung gem. § 573 II Nr. 1 BGB zu sehen.
Daran ändere nichts, dass der Mieter nach Erklärung der Kündigung eine Nachzahlung leisten würde. Er sei durch die gesetzlichen Fristen einer ordentlichen Kündigung im Gegensatz zur fristlosen schließlich hinreichend geschützt. Der Verzug muss als Kündigungsgrund aus dem Kündigungsschreiben zuletzt ersichtlich werden.