Verpflichtungen nach Abgabe einer Unterlassungserklärung

Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 19.9.2016, Az. I ZB 34/15 deutlich zur Frage von Folgepflichten nach Abgabe einer Unterlassungserklärung geäußert.

Danach ist eine Unterlassungserklärung regelmäßig dahingehend auszulegen, dass nicht nur die abgemahnte Handlung zu unterlassen ist, sondern auch alles mögliche und zumutbare getan werden muss, um den Störungszustand, der durch die abgemahnte Handlung entstanden ist zu beseitigen.

In dem konkreten Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, musste der Unterlassungsschuldner, dem der Vertrieb eines Produkts unter dem Namen „RESCUE TROPFEN“ oder „RESCUE NIGHT SPRAY“ untersagt worden war, grundsätzlich durch einen Rückruf des Produkts dafür sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden.

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