Vertrag mit Fitnessstudio nach Probetraining kein Haustürgeschäft – kein Widerrufsrecht

Laut Urteil des Amtsgerichts München ist man an den Vertrag mit einem Fitnessstudio, den man bei einem Probetraining abgeschlossen hat, gebunden, und kann sich nicht auf das Widerrufsrecht für Haustürgeschäfte berufen (Az.: 223 C 12655/12).

Eine potentielle Kundin erfuhr aus einem Werbeprospekt von der Möglichkeit, an einem kostenlosen Probetraining bei einem Fitnessstudio teilzunehmen. Bei einem Besuch unterschrieb sie einen 12-monatigen Mitgliedschaftsvertrag. Danach besichtigte sie die Räumlichkeiten und änderte ihre Meinung. Sie kündigte den zuvor geschlossenen Vertrag am darauffolgenden Tag.

Dem stimmte das Fitnessstudio unter der Bedingung zu, dass der Vertrag zum Ende der Laufzeit ausläuft und die Kundin den Jahresbeitrag von 599 Euro entrichtet. Als sie sich zu zahlen weigerte, klagte das Studio auf Zahlung der 599 Euro. Die Kundin widersprach dem mit dem Argument, sie sei vom Angebot überrascht gewesen und hätte den Vertrag wirksam widerrufen.

Zu Unrecht, wie das AG München entschied. Der Kundin stehe nämlich kein Widerrufsrecht zu. Gemäß § 312 BGB haben Verbraucher ein solches bei sog. „Haustürgeschäften“:

§ 312
Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher

1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,

2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder

3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen

bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

Die Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt. Das Probetraining sei nicht als Freizeitveranstaltung im Sinne des § 312 I Nr. 2 BGB zu werten. Dessen erkennbarer Zweck sei das Anwerben von Mitgliedern, weshalb der Vertragsschluss in den Räumen des Studios nicht überraschend gewesen sein kann. Es lag in der Eigenverantwortung der Beklagten, sich erst ein Bild von den Räumlichkeiten und Umständen zu machen, und den Vertrag gegebenenfalls erst danach zu unterschreiben. Somit bleibt sie an diesen weiterhin gebunden und hat 599 Euro zu entrichten.

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