Vorgetäuschter Eigenbedarf des Vermieters

Dem Mieter einer Wohnung steht grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter zu, wenn dieser ihn wegen des Eigenbedarfs als Kündigungsgrund getäuscht hat. Dabei muss der Auszug des Mieters jedoch geradezu auf der Täuschung beruhen, so das Amtsgericht München (Az.: 474 C 19752/11).

Dem Kläger, der Mieter einer Wohnung in München, wurde von seiner Vermieterin wegen Eigenbedarfs gekündigt. Diese wollte schrittweise nach München umziehen, um nach ihrer Mutter sehen zu können. Der Mieter zweifelte diesen Grund jedoch an und legte Widerspruch gegen die Kündigung ein. Schließlich einigte man sich auf einen Vergleich, nach dem der Mieter ausziehen und die Vermieterin einen Beitrag zu den Umzugskosten leisten sollte.

Statt in die Wohnung einzuziehen, übereignete die ehemalige Vermieterin das Eigentum ihrer Mutter. Als der Mieter davon erfuhr, forderte er Schadensersatz in Höhe von 4245 Euro, da er nun beispielsweise mehr Miete zu zahlen habe. Dagegen weigerte sich die Beklagte mit dem Argument, man habe sich mit dem Mieter auf einen Vergleich einigen können, obwohl dieser dem Eigenbedarf immer widersprochen hatte und somit über diesen nicht getäuscht wurde, dieser Umstand sei deshalb nicht kausal für einen etwaigen Schaden.

Dieser Ansicht folgte auch das AG München. Gem. § 573 II Nr. 2 BGB kann der Vermieter wegen Eigenbedarfs ordnungsgemäß kündigen.

Ordentliche Kündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,

2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder

Bei vorgetäuschtem Eigenbedarf sei auch grundsätzlich Schadensersatz zu gewähren. Dazu muss jedoch zwischen Täuschung und Auszug ein Kausalzusammenhang bestehen, der Mieter also überhaupt getäuscht sein. Das liege hier aber nicht vor. Der Mieter meinte stets zu wissen, dass kein Eigenbedarf vorliegt und unterlag deshalb nicht der Täuschung. Auch ließ er sich auf einen Vergleich ein, der eindeutig dazu diente, das Mietverhältnis endgültig zu beenden. Deshalb könne er später diesbezüglich keine Ansprüche mehr geltend machen.

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