Stellt der Verkäufer einer Sache bei eBay während der Auktion fest, dass diese mangelhaft ist, kann er diese unabhängig davon abbrechen, ob bereits Gebote für die Sache eingegangen sind, so das LG Bonn (Az.: 18 O 314/11).
Der Beklagte, ein Verkäufer von gebrauchten PKW, die er bei eBay-Auktionen anbot, stellte ein Fahrzeug zur Versteigerung ein. Während die Auktion lief, stellte er einen Mangel daran fest, der bisher nicht aufgefallen war, und beendete die Auktion. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt das höchste Gebot abgegeben und verlangte nun Schadensersatz vom Verkäufer, da zwischen ihnen ein wirksamer Kaufvertrag bestehe.
§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
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Dieser Ansicht folgte das LG Bonn nicht. Der Rücktritt von dem Angebot sei unter bestimmten umständen zulässig, sodass letztendlich kein Vertrag zustande komme. Ein solcher Fall liege hier vor. Ist die Nichtkenntnis des Mangels bei Einstellen des Angebots vom Verkäufer unverschuldet, braucht er nach § 280 I S. 2 BGB keinen Schadensersatz zu leisten, so auch im vorliegenden Fall.
Ähnliche Grundsätze gelten bei unverschuldetem Eintreten eines Sachmangels während der Auktion (LG Bochum, Az.: 9 S 166/12) und bei Diebstahl des Vertragsgegenstandes (BGH, Az.: VIII ZR 205/10).