Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass die Werbung mit überholten Testergebnissen irreführend und deshalb unzulässig ist (Az. 4 U 17/10).
Die Beklagte hatte als Herstellerin für Fahrradschlösser Werbung betrieben, bei denen die Testergebnissen der Stiftung Warentest ausdrücklich revidiert worden waren. Nach Meinung des Gerichts gehen Kunden aber davon aus, das ihnen nicht verschwiegen werde, wenn eine frühere Testbewertung nicht mehr aktuell seien.
In der Vorinstanz hatte der klagende Verbraucherschutzverein noch unterlegen. Erst vor dem OLG war die Werbung als unzulässig angesehen worden.