Widerrufsrecht auch für lebende Bäume

Mit seinem Urteil hat das OLG Celle Verbraucherrechte gestärkt. Demnach gilt auch für lebende Bäume das Widerrufsrecht der Fernabsatzverträge (Az.: 2 U 154/12).

Die Beklagte betrieb einen Onlinehandel für lebende Bäume und verweigerte die Rücknahme einer Sendung an den Kläger, da das Fernabsatzwiderrufsrecht hier ausgeschlossen sei. Grundsätzlich steht dem Käufer als Verbraucher ein Widerrufsrecht gem. § 312 d I S. 1 BGB zu:

§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

Ausnahmen davon sind möglich unter anderem durch § 312 d IV Nr. 1 BGB möglich:

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, …

Darauf berief sich auch die Beklagte. Dieser Ansicht folgte der BGH nicht. „Schnell verderben“ würden Sachen erst, wenn nach ihrem Transport und ihrer Verweildauer beim Verbraucher ein verhältnismäßig erheblicher Teil ihrer Gesamtlebensdauer abgelaufen wäre.

Bei den Bäumen sei aber nicht davon auszugehen, dass sich ihr Zustand nach einer Rücksendung innerhalb der gesetzlichen zwei Wochen unumkehrbar verschlechtert und ein bestimmungsgemäßer Gebrauch nicht mehr möglich ist.

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