Zu den Anforderungen an Diätmittelwerbung

Diätmittel

Ausgangsfall

Nach einer Entscheidung des BGH (Urteil vom 29.09.2016, Az.: I ZR 233/15) sind Aussagen aus Werbeversprechen, wie zum Beispiel Diätmittelwerbung, hinsichtlich Gewichtsreduktion, verbesserter Blutzuckerwerte oder ähnlichem nicht zulässig, wenn sie nicht genügend wissenschaftlich gesichert und damit irreführend sind.

Wissenschaftliche Nachweise für eine solche Wirkung können nicht erbracht werden, weil es technisch unmöglich sei, wissenschaftliche Untersuchungen an Lebensmitteln durchzuführen.

Im dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hat eine Verbraucherzentrale ein Unternehmen verklagt, das sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Lebensmitteln befasst.

Diese warben in ihrem Internetauftritt und in einer Fachzeitschrift damit, dass eines ihrer Produkte das Gewicht reduzieren, und Blutzuckerwerte verbessern würde und dass es Wirkungen in der Rheumatherapie zeige.

 

Vorinstanzen

Zuvor hat das Landgericht Lüneburg das beklagte Unternehmen verurteilt. Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Celle, hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 22.10.2015, Az.: 13 U 47/15).

Das Oberlandesgericht Celle hatte begründet, dass „die zu Werbezwecken eingestellte Darstellung von Erfahrungsberichten von Produktnutzern auf der Homepage des Herstellers eines Abnehmproduktes“ gegen die Verordnung über diätetische Lebensmittel und Art. 12 Lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verstoße, „wenn sie Angaben zu Ausmaß und Dauer einer Gewichtsabnahme“ mache. Dazu genüge es, wenn sie suggeriere, durch die „Verwendung des Produkts sein innerhalb eines in etwas abgegrenzten Zeitraums ein bestimmter Abnehmerfolg zu erreichen“.

Ferner, begründete das Oberlandesgericht Celle, verstoße die gegenständliche Diätmittelwerbung gegen Art. 10 Absatz 1 HCVO, „wenn in solchen Erfahrungsberichten der Eindruck vermittelt wird, die Verwendung des Produkts wirke sich positiv auf die Gesundheit aus bzw. verbessere einen Zustand mit Krankheitswert“. Art. 10 Absatz 1 HCVO ist gemäß Art. 1 Absatz 2 HCVO auch auf Werbemaßnahmen in Fachpublikationen anwendbar.

 

Zum Hintergrund

Gemäß Art. 10 Absatz 1 HCVO (Health-Claims-Verordnung) sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II der HCVO und den speziellen Anforderungen der Art. 10 ff. HCVO entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 der HCVO aufgenommen sind.

Gemäß Art. 1 Absatz 2 HCVO gilt die Verordnung für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen; hierzu gehören auch Lebensmittel, die unverpackt oder in Großgebinden in Verkehr gebracht werden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert