Ausgangslage
Der Tatbestand der Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB umfasst ein weites Feld.
Fallen bestimmte Behauptungen schon unter den Tatbestand der Amtsanmaßung? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Wann mache ich mich strafbar?
Auch muss eine Abgrenzung zu § 132a StGB wegen des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen stattfinden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Nutzer in einem Kommentar auf einem bekannten sozialen Netzwerk geschrieben, dass er Jugendwart bei der Feuerwehr sei, was er jedoch offiziell nicht ist. Ihm wurde daraufhin mit einer Anzeige wegen Amtsanmaßung gedroht.
Die rechtlichen Grundlagen
Gemäß § 132 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf. Das bedeutet, dass die Anmaßung nur der Eigenschaft als Amtsträger zur Erfüllung des Tatbestandes nicht genügt.
Dies könnte jedoch unter den § 132a StGB fallen, welcher den Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen mit Strafe bedroht. Nicht erfasst sind jedoch auch hier bloße Funktions- oder Berufsangaben. Vielmehr fallen z. B. Amtsbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden, Berufsbezeichnungen wie z. B. Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater und die Bezeichnung als öffentlich bestellter Sachverständiger hierunter. Ebenso erfasst ist das Tragen von Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen.
Die Bezeichnung als „Feuerwehr Jugendwart“ kann unserer Ansicht nach als Funktionsbezeichnung betrachtet werden, sodass eine Strafbarkeit auch nach § 132a StGB entfallen würde.
Weitere Ausführungen
Von § 132 StGB nicht umfasst ist beispielsweise der Fall, dass als angebliche Amtshandlung etwas getan wird, das für jeden Amtsträger absolut unzulässig wäre, wie z. B. …
Damit erfüllt nur die Vornahme der Handlung, die beim objektiven Beobachter den Anschein einer Amtshandlung hervorruft und daher mit einer solchen verwechselt werden kann, den Tatbestand.
Von § 132a StGB auch umfasst ist das Führen bzw. Tragen zum Verwechseln ähnlicher Amtsbezeichnungen, Titel, Uniformen, Kleidungen usw. Das gilt insbesondere für nur unwesentliche Abweichungen. Der Tatbestand erstreckt sich sowohl auf das Führen der Bezeichnung, als auch auf das bloße Dulden der Anrede durch Dritte bzw. auf das unbefugte Tragen der Uniform, Kleidung usw.